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 Was gilt wann bei der Umsatzsteuersenkung?

Auf den Leistungszeitpunkt kommt es an

Grundregeln, die Sie beachten müssen! 

Entscheidend ist, wann der Umsatz bewirkt (=ausgeführt) wird, wann also der Abnehmer seine Leistung erhält oder die Warenlieferung ausgeführt wird. 

Zeitpunkt der Leistungsausführung bei:

Lieferungen: Bei einer Lieferung entsteht die Umsatzsteuer mit der Verschaffung der Verfügungsmacht. Wird der Gegenstand der Lieferung noch befördert oder versendet, entsteht die Umsatzsteuer mit dem Beginn der Beförderung oder Versendung.

Werkverträge: Bei Werkverträgen (häufig im Handwerk oder auf dem Bau) gilt der Tag der Abnahme als Zeitpunkt der Leistungsausführung.

Sonstige Leistungen: Bei sonstigen Leistungen entsteht die Umsatzsteuer mit der Vollendung der Leistung.

Anzahlungen: Bei Anzahlungen (Abschlagszahlungen, Vorauszahlungen) kommt es ebenfalls auf den Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht bzw. Abnahme an. Dadurch können sich nun verschiedene Szenarien ergeben:

  • Erfolgt die Lieferung bzw. Abnahme der Dienstleistung im Zeitraum zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember 2020, entsteht die Umsatzsteuer i.H.v. 16 %
  • Wurden bereits vor dem 1. Juli 2020 eine oder mehrere Abschlagsrechnungen mit 19 % gestellt, und Leistungsausführung ist zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember, ist das in der Schlussrechnung auf 16 % zu korrigieren
  • Umgekehrt gilt das auch für die Abnahme nach dem 31. Dezember 2020: Abschlagszahlungen mit 16 % Umsatzsteuer sind in der Schlussrechnung im Jahr 2021 auf 19 % Umsatzsteuer zu korrigieren.

Die Korrektur der Umsatzsteuer erfolgt im jeweiligen Voranmeldungszeitraum, in dem die zu der Anzahlung gehörende Leistung angemeldet wird.

 Beispiel:

Unternehmer U hat im Januar 2020 den Auftrag übernommen, für einen Kunden K eine maschinelle Anlage zu errichten. Es war ein Nettobetrag i.H.v. 500.000 € vereinbart worden. Im März 2020 hat U seinem Auftraggeber 100.000 € zuzgl. 19 % Umsatzsteuer von 19.000 € als Abschlagszahlung berechnet, die Zahlung wurde im April 2020 geleistet. Die Abnahme der Anlage nach Fertigstellung erfolgt im August 2020.
Im Monat der Vereinnahmung der Anzahlung hat U aus der erhaltenen Anzahlung 19 % Umsatzsteuer in Höhe von 19.000 € bei seinem Finanzamt anzumelden. Die Werklieferung des U unterliegt dem im August 2020 geltenden Regelsteuersatz von 16 %. U hat seinem Auftraggeber 500.000 € zzgl. 16 % Umsatzsteuer in Höhe von 80.000 € zu berechnen, die Anzahlung ist mit 100.000 € und 19.000 € Umsatzsteuer von diesem Betrag abzusetzen, sodass sich noch ein Zahlungsbetrag von 461.000 € ergibt. Die Schlussrechnung könnte wie folgt erstellt werden:

Lieferung Maschinelle Anlage

500.000 €

zuzüglich 16 % Umsatzsteuer

  80.000 €

Zwischensumme

580.000 €

abzgl. Anzahlung April 2020 netto

-100.000 €

abzgl. Umsatzsteuer auf Anzahlung

– 19.000 €

zur Zahlung offen

461.000 €

2020 noch eine Umsatzsteuer von (80.000 € – 19.000 €) 61.000 €. Die erhaltene Anzahlung aus dem April 2020 ist in der Voranmeldung August 2020 in der Zeile 26 („Umsätze zum Steuersatz von 19 %“) mit – 100.000 EUR rückgängig zu machen und der gesamte Umsatz von 500.000 € in der Zeile 2 („Umsätze zu anderen Steuersätzen“) mit 16 % zu erklären. 

 

Wichtige Hinweise zum Ausweis der Umsatzsteuer:

Sollte ein Unternehmer fälschlicherweise eine zu hohe Umsatzsteuer ausgewiesen haben, ist er verpflichtet diese zu viel ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen.

Der Leistungsempfänger kann hingegen immer nur die gesetzlich geschuldete Steuer als Vorsteuer geltend machen. 

 Besonderheiten die ab dem 01.07.2020 zu beachten sind:

Langfristige Verträge wie beispielsweise Mietverträge, die als Rechnung oder als Rechnungsbestandteil anzusehen sind, sind an die neu geltenden Steuersätze anzupassen.

Teilleistungen: Das sind beispielsweise monatliche gewerbliche Mieten mit Umsatzsteuerausweis. Diese gelten als Dauertatbestand, der jeweils nach dem Zeitraum der Leistungserbringung erfüllt ist. Diese Teilleistungen müssen gesondert ab dem 01. Juli 2020 neu berechnet werden. Die Rechnung kann als Dauerrechnung im Sinne des § 14 USTG einmal erstellt werden und gilt bis zur nächsten Änderung.

Ohne Bedeutung ist das Datum eines Vertrages oder einer Rechnung, also wann die Rechnung geschrieben wird. Ohne Bedeutung ist auch, wann der Kunde die Rechnung bezahlt.

Besondere Regeln für die Gastronomie:

 Bei Unternehmen, die Restaurations- und Verpflegungsleistungen erbringen, gelten (wegen der vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 befristeten Umsatzsteuersenkung auf Speisen und der bis Ende 2020 befristeten allgemeinen Umsatzsteuersenkung) innerhalb kurzer Zeit drei verschiedene Steuersätze:

  • Bis 30. Juni 2020 19 % auf Bewirtung (Speisen) und Getränke – lediglich außer Haus Service 7 %
  • Vom 1. Juli bis 31. Dezember 2020 5% auf Bewirtung (Speisen) und 16 % auf Getränke
  • Vom 1. Januar bis 30. Juni 2021 7 % auf Bewirtung (Speisen) und 19 % auf Getränke
  • Und danach wieder 19 % auf Bewirtung (Speisen) und Getränke – lediglich außer Haus Service 7 %
  • Bei einem Restaurantgutschein handelt es sich grundsätzlich um einen Einzweckgutschein, weil – zumindest vor dem 1.7.2020 und nach dem 30.6.2021 – ausschließlich Leistungen in Anspruch genommen werden können, die dem allgemeinen Steuersatz (19%) unterliegen. Bereits mit Ausgabe des Gutscheins wird daher die Leistung bewirkt und ist entsprechend zu versteuern.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen oder vereinbaren Sie einfach bei Interesse einen Besprechungstermin mit uns. 

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team vom UK Kesselmeier Steuerbüro in Bad Waldliesborn

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