Überbrückungshilfen des Bundes

Inzwischen werden zwar viele Beschränkungen im wirtschaftlichen Bereich wieder gelockert und Geschäfte hochgefahren, aber bei zahlreichen Unternehmen ist der Geschäftsbetrieb aufgrund der Corona-Krise immer noch ganz oder teilweise eingeschränkt.

Gerne beraten wir Sie zu diesen und anderen Themen oder vereinbaren Sie einfach bei Interesse einen Besprechungstermin mit uns.

Hier zunächst die ersten Informationen. In regelmäßigen Abständen werden diese Informationen aktualisiert und es werden auch FAQ eingestellt.

Insbesondere Unternehmen der Veranstaltungslogistik, Catering, Veranstaltung von Messen und Events, wie auch Schausteller, Clubs und Bars sind von weitreichenden Schließungen seit Mitte März 2020 betroffen.

Ziel der Überbrückungshilfe ist es, kleinen und mittelständischen Unternehmen für die Monate Juni bis August eine weitergehende Liquiditätshilfe zu gewähren und dadurch zu ihrer Existenzsicherung beizutragen.

Antragsberechtigte

Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb

Betriebe die ihre Geschäftstätigkeit in Folge der Corona Krise anhaltend vollständig oder zu weiten Teilen einstellen mussten.

Die Einstellung der Geschäftstätigkeit wird angenommen, wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 Prozent gegenüber April und Mai 2019 eingebrochen ist.

Förderfähige Kosten sind folgende hier als Fixkosten bezeichnete Aufwendungen:

  • (1) Mieten und Pachten für Gebäude, Grundstücke, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der Geschäftstätigkeit des Betriebs stehen. Kosten für Privaträume sind nicht förderfähig.
  • (2) Weitere Mieten für Geräte.
  • (3) Zinskosten für betriebliche Kredite. Tilgungsanteile sind nicht förderfähig.
  • (4) Finanzierungskostenanteil von Leasingraten.
  • (5) Ausgaben für notwendige Instandhaltung, Wartung oder Einlagerung von Anlagevermögen und gemieteten Vermögensgegenständen einschl. der EDV.
  • (6) Ausgaben für Strom, Wasser, Heizung, Reinigung und Hygienemaßnahmen.
  • (7) Grundsteuern.
  • (8) Betriebliche Lizenzgebühren.
  • (9) Versicherungen, Abonnements und andere feste betriebliche Ausgaben.
  • (10) Kosten für Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, die im Rahmen der Beantragung der Corona-Überbrückungshilfe anfallen.
  • (11) Kosten für Auszubildende.
  • (12) Personalkosten im Förderzeitraum (Juni bis August), die nicht von Kurzarbeitergeld gedeckt werden, pauschal mit 10% der Fixkosten gefördert. Lebenshaltungskosten oder ein Unternehmerlohn sind nicht förderfähig.
  • (13) Um der besonderen Betroffenheit der Reisebüros angemessen Rechnung zu tragen, sind auch Provisionen, die Inhaber von Reisebüros den Reiseveranstaltern aufgrund Corona-bedingter Stornierung zurückgezahlt haben, den oben genannten Fixkosten gleichgestellt.

Die Fixkosten der Ziffern 1 – 9 müssen vor dem 1. März 2020 begründet worden sein. Zahlungen für Fixkosten, die an verbundene Unternehmen gehen, oder an Unternehmen im Eigentum des Unternehmers stehen, sind nicht förderfähig.

Art der Förderung:

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80 % der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch im Zeitraum Juni bis August.
  • 50 % der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zw. 50 und 70 Prozent.
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzeinbruch zw. 40 und unter 50 Prozent im Zeitraum Juni bis August.

Besonderheiten die zu beachten sind:

Das Programm läuft in den Monaten Juni bis August 2020.

 Hinweis: Zur aktuellen Zeit (Verf.: 28. Juni 2020) ist das Programm noch nicht abrufbar!  Die hier zitierten Regelungen stammen aus einem Eckpunkteprogramm der Bundesregierung vom 12.6.2020.

 Die Überbrückungszuschüsse müssen spätestens bis zum 31. August 2020 beantragt werden, die Auszahlungsfristen enden am 30. November 2020.

Die maximale Förderung beträgt 150.000 € für drei Monate.

Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigte beträgt der maximale Förderzuschuss 9.000 € für 3 Monate; bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 15.000 € für 3 Monate.

Nachweise:

Die Fördermittel sind nur mit Hilfe eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers abrufbar. Der Berater muss seinerseits die erforderliche Antragstellung über seine EDV an die EDV des zuständigen Bundesministeriums abgeben.

Die Antragstellung erfolgt über ein zweistufiges Verfahren. In der ersten Stufe (Antragstellung) sind die Voraussetzungen zur Berechtigung des Antrags sowie die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten glaubhaft zu machen. In der zweiten Stufe (nach der Auszahlung der Mittel) ist durch den Steuerberater / Wirtschaftsprüfer der endgültige Nachweis der Fixkosten zu belegen. Ergibt sich dann, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen.

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