Infos für GmbH-Gesellschafter

Verdeckte Gewinnausschüttung: Nicht unter Kosten an den Geschäftsführer vermieten!

Oftmals erwerben mittelständische Kapitalgesellschaften die Privathäuser ihrer Gesellschafter-Geschäftsführer, um diese sodann an die selbigen zu vermieten. Dabei sollten sie strikt auf ein angemessenes Mietentgelt achten.

In einem kürzlich vor dem Finanzgericht Köln (FG) geführten Prozess vermietete eine GmbH ihrer Geschäftsführerin unter anderem eine luxuriöse Immobilie mit einer Wohnfläche von 244 qm, angrenzenden Nutzflächen von 217 qm und einem Schwimmbad zur privaten Nutzung. Als Mietentgelt vereinbarte die Geschäftsführerin mit ihrer GmbH die nach dem örtlichen Mietspiegel übliche Miete. Doch übersah sie hierbei, dass dieser Maßstab in diesem Fall unzureichend war. Denn bei besonders ausgestatteten Immobilien, die eine Kapitalgesellschaft an ihre Gesellschafter vermietet, gilt für die Finanzverwaltung einzig die sogenannte Kostenmiete als fremdüblich.

Hinweis: Bei einer Kostenmiete handelt es sich um eine Miete, die auf den von der Immobilie tatsächlich verursachten Kosten basiert (wie Abschreibung und Unterhalt). Hinzu kommt ein Gewinnaufschlag in Höhe einer angemessenen Kapitalverzinsung.

Da die so berechnete Kostenmiete im Urteilsfall deutlich höher ausfiel als die übliche Marktmiete, schlugen die Richter des FG auf den Gewinn der GmbH verdeckte Gewinnausschüttungen auf.

Hinweis: Von einer besonders luxuriösen Immobilie im vorgenannten Sinne geht die Finanzverwaltung dann aus, wenn die Wohnfläche 250 qm übersteigt oder eine Schwimmhalle vorhanden ist.

Auflösung einer GmbH

Auflösung einer GmbH: Verlust aus der Rückzahlung von Stammkapital ist nur zu 60 % abziehbar

Sofern Sie innerhalb der letzten fünf Jahre mit mindestens 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt waren, führt der Verkauf von Anteilen zu Veräußerungsgewinnen oder -verlusten (= Veräußerungspreis abzüglich Veräußerungs- und Anschaffungskosten), die als Einkünfte aus Gewerbebetrieb versteuert werden müssen.

Hinweis: Der Veräußerungspreis geht nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren aber nur zu 60 % in die Berechnung ein, spiegelbildlich sind auch die Veräußerungs- und Anschaffungskosten der Beteiligung nur zu 60 % steuerlich abziehbar (sogenanntes Teilabzugsverbot). Wer mit seiner Veräußerung ein Defizit erleidet, profitiert also nicht, weil sein steuerlich abziehbarer Verlust geringer ausfällt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied kürzlich, dass Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot auch auf Auflösungsverluste anwendbar sind, die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft durch die Rückzahlung des anteiligen Stammkapitals entstanden sind. Im Urteilsfall hatte sich eine Anteilseignerin mit einer Stammeinlage von 8.500 EUR (= Anschaffungskosten) an einer GmbH beteiligt. Im Zuge der Auflösung der GmbH in 2009 wurde ihr ein Teil des Stammkapitals von 3.138 EUR ausgekehrt (= Veräußerungspreis). Der Auflösungsverlust von 5.362 EUR wurde vom Finanzamt nur zu 60 % anerkannt. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und erklärte Teileinkünfteverfahren und Teilabzugsverbot an dieser Stelle für anwendbar. Zwar sei Erwerbsaufwand (nach der hier maßgeblichen Rechtslage) in voller Höhe abziehbar, wenn keine Einnahmen angefallen sind. Dies war vorliegend jedoch nicht der Fall, da die Anteilseignerin bei der Liquidation durchaus Einnahmen in Form des ausgekehrten Stammkapitals bezogen hatte.

 

Kategorie: GmbH-Gesellschafter
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