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Currywurst & Co.: Ermäßigter Steuersatz gilt nur bei Verzehr im Stehen

Currywurst & Co.: Ermäßigter Steuersatz gilt nur bei Verzehr im Stehen „Zum hier Essen“ oder zum Mitnehmen? Diese ganz alltägliche Frage werden Sie sicherlich schon hunderte Male gehört haben! Doch wissen Sie auch, welche erhebliche umsatzsteuerliche Tragweite sie hat? Während die reine Lieferung von Nahrungsmitteln dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 % unterliegt, müssen Restaurationsleistungen mit 19 % versteuert werden. Gastronomen streiten sich deshalb häufig mit ihrem Finanzamt über die Frage, ob sie Speisen nur liefern oder ob mit der Ausgabe auch Dienstleistungselemente verknüpft sind, die zur 19%igen Besteuerung der Umsätze führen. Eine ermäßigte Besteuerung akzeptiert das Finanzamt beispielsweise nicht, wenn der Gastronom vor seinem Imbiss Tische und Stühle für die Kunden aufstellt.
Besonders hart traf es einen Imbissbetreiber aus Niedersachsen, dessen Finanzamt bereits die Theke und Ablagebretter seines Imbisswagens ausreichen ließ, um von einem Restaurationsumsatz auszugehen, der dem Regelsteuersatz (19 %) unterliegt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aber entschieden, dass bei einfach zubereiteten Speisen wie Bratwürsten oder Pommes frites eine ermäßigt zu besteuernde Essenslieferung auch dann noch vorliegt, wenn der Unternehmer seinen Kunden nur behelfsmäßige Verzehreinrichtungen wie Theken und Ablagebretter anbietet.
In einem weiteren Urteil stellt der BFH allerdings klar, dass bei anderem Mobiliar wie Tischen mit Sitzgelegenheiten (im Streitfall eine Bierzeltgarnitur) ein Restaurationsumsatz vorliegt. Können Tische und Bänke eines Standnachbarn von den Kunden lediglich mitgenutzt werden, bleibt es aber bei der 7%igen Besteuerung.
Hinweis: Das Urteil zeigt, dass einfache Verzehrtheken allein noch keine volle Besteuerung rechtfertigen. Unternehmer sollten aber bedenken, dass ein umfangreicheres Mobiliar schnell eine 19%ige Besteuerung auslöst.

Aufbewahrungsfrist

Die Aufbewahrungsfrist Ihrer Geschäftsunterlagen beträgt 6 bzw. 10 Jahre. Diese Frist beginnt erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die letzte Eintragung in Ihre Aufzeichnungen vorgenommen worden ist oder in dem Sie den Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt haben.

Im Einzelnen können nachfolgend aufgezeigte Unterlagen nach dem 31.12.2014 vernichtet werden:
+ Aufbewahrungsfrist 10 Jahre*: Kassenbücher, Inventare, Bilanzen, Rechnungen und Buchungsbelege (Offene-Posten-Buchführung) – d.h. Bücher mit Eintragung vor dem 1.1.2005, Bilanzen und Inventare, die vor dem 1.1.2005 aufgestellt worden sind, sowie Belege mit Buchfunktion.

+ Aufbewahrungsfrist 6 Jahre*: Empfangene Handels- und Geschäftsbriefe sowie Kopien von abgesandten Handels- und Geschäftsbriefen, sonstige Unterlagen – d.h. Unterlagen und Lohnkonten, die vor dem 1.1.2009 entstanden sind.

*Bitte beachten Sie eine wichtige Einschränkung:
Diese Unterlagen müssen bei schwebenden Verfahren auch nach Ablauf der dargestellten Fristen aufbewahrt werden.

Beispiele:
• eine begonnene Außenprüfung
• eine vorläufige Steuerfestsetzung
• anhängige steuerstraf- oder bußgeldrechtliche Ermittlungen
• ein schwebendes oder aufgrund einer Außenprüfung zu erwartendes Rechtsbehelfsverfahren
• Begründung von Anträgen an ein Finanzamt

Vorsteuerabzug: Vorsicht bei Zweifeln an der Identität des Vertragspartners

Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hat kürzlich entschieden, dass ein Strohmanngeschäft eine Gefahr für den Vorsteuerabzug darstellen kann. In dem Verfahren hatte ein Unternehmen Warenlieferungen von verschiedenen Lieferanten erhalten. Von diesen trat eine Person immer wieder unter verschiedenen Firmen bei dem Unternehmen als Schrottlieferant auf.

Beispiel: P gibt sich gegenüber seinen Geschäftspartnern als Bevollmächtigter einer GmbH aus. Tatsächlich liefert jedoch nicht die GmbH die versprochenen Waren, sondern P, der den Namen der GmbH lediglich nutzt, um Geschäfte zu machen.

Kann der Leistungsempfänger aus dem Beispiel erkennen, dass die Gesellschaft nur vorgeschoben ist, darf er die Vorsteuer aus den Rechnungen derselben nicht geltend machen. Nach Auffassung des FG reicht es dafür sogar schon aus, dass der Abnehmer der Ware „wissen musste“, dass ein Strohmanngeschäft vorliegt. Das heißt, dass bereits Zweifel an der wahren Identität des Vertragspartners genügen.

Hinweis: Die Entscheidung verdeutlicht, welches Risiko unseriöse Geschäftspartner für den Vorsteuerabzug darstellen können. Vorsicht ist daher immer dann geboten, wenn eine Person ständig für wechselnde Gesellschaften – zum Beispiel als vermeintlicher Bevollmächtigter – auftritt. Ebenso vorsichtig sollten Sie sein, wenn jemand permanent für eine andere Person bei Ihnen auftritt und Sie den eigentlichen Unternehmer niemals kennenlernen. Dies sollten Sie als Anhaltspunkt nehmen, es schlimmstenfalls mit einem Strohmann zu tun zu haben.

Rückwirkung einer Rechnungsberichtigung – Finanzgericht ruft EuGH an

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu der Frage angerufen, ob eine fehlerhafte Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann. Sollte der EuGH dies bejahen, könnten Nachzahlungszinsen zur Umsatzsteuer vermieden werden.

Hintergrund:
Der Vorsteuerabzug setzt eine ordnungsgemäße Rechnung voraus. Ist die Rechnung fehlerhaft oder unvollständig, kann sie berichtigt werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung wirkt die Berichtigung aber nicht zurück. Es droht deshalb eine Verzinsung der Umsatzsteuernachzahlung für das Jahr, in dem die fehlerhafte Rechnung ausgestellt worden ist (s. Hinweis unten).

Sachverhalt:
Der Kläger war Unternehmer und machte u. a. im Jahr 2011 die Vorsteuer aus Eingangsrechnungen geltend, in denen die Umsatzsteuernummer fehlte. Im Jahr 2013 führte das Finanzamt eine Außenprüfung durch und beanstandete die Rechnungen. Der Kläger ließ daraufhin noch während der Außenprüfung im Jahr 2013 einen Teil der Eingangsrechnungen berichtigen und legte diese dem Außenprüfer vor; den verbleibenden Teil der beanstandeten Rechnung ließ der Kläger erst im Jahr 2014 im anschließenden Einspruchsverfahren gegen den Umsatzsteueränderungsbescheid berichtigen. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für 2011.

Entscheidung:

Das FG möchte nun vom EuGH klären lassen, ob die Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann und ggf. bis zu welchem Zeitpunkt eine solche rückwirkende Berichtigung möglich ist:
• Bislang ist umstritten, ob eine Rechnung rückwirkend berichtigt werden kann. Der EuGH hat in zwei aktuellen Entscheidungen eine solche Rückwirkung zwar angedeutet, aber noch nicht ausdrücklich bejaht. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Rückwirkung ausdrücklich offen gelassen. Die Finanzverwaltung lehnt hingegen eine Rückwirkung ab.
• Sollte der EuGH eine Rückwirkung bejahen, ist weiterhin zu klären, bis zu welchem Zeitpunkt dem Finanzamt eine berichtigte Rechnung vorgelegt werden kann, damit der Vorsteuerabzug für das Jahr der erstmaligen Rechnungsausstellung nicht verloren geht. Nach dem EuGH muss die Rechnungsberichtigung vor dem Erlass einer ablehnenden Entscheidung über den Vorsteuerabzug erfolgen. Das FG möchte nun wissen, ob damit der Erlass des Umsatzsteuer-Änderungsbescheids gemeint ist, so dass die berichtigten Rechnungen noch während der Außenprüfung vorgelegt werden müssten, oder ob es genügt, dass die berichtigten Rechnungen noch im Einspruchsverfahren und damit vor Erlass der Einspruchsentscheidung vorgelegt werden.

Hinweise:
Der EuGH wird nach dem Vorlagebeschluss des FG außerdem klären müssen, ob eine Rechnung, in der die Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer fehlt, überhaupt berichtigt werden kann. Sollte es sich bei der Angabe der Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer nämlich um eine sog. Mindestanforderung für eine ordnungsgemäße Rechnung handeln, wären die streitigen Unterlagen aus dem Jahr 2011 überhaupt nicht als Rechnung anzusehen. Eine rückwirkende Berichtigung wäre dann nicht möglich, weil die „berichtigten Rechnungen“ aus den Jahren 2013 und 2014 als erstmalige Rechnungen einzustufen wären.
Die Frage der Rückwirkung hat Bedeutung für die Zinsen zur Umsatzsteuer. Ohne Rückwirkung würde der Kläger die Vorsteuer in den Jahren 2013 und 2014 erhalten und müsste im Gegenzug die geltend gemachte Vorsteuer für das Jahr 2011 zurückzahlen; diese Rückzahlung wäre aber mit Nachzahlungszinsen von jährlich 6 % verbunden.
Niedersächsisches FG, Beschluss vom 3. 7. 2014 – 5 K 40/14

Kategorie: GmbH-Gesellschafter
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