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Haushaltsnahe Dienstleistungen: Essen auf Rädern wird nicht gefördert

Haushaltsnahe Dienstleistungen können bis zu 20 % der Aufwendungen, maximal 4.000 EUR, steuermindernd bei der Einkommensteuer berücksichtigt werden.
Beispiel: Ein Steuerzahler wendet jährlich für haushaltsnahe Dienstleistungen insgesamt 2.000 EUR auf. Seine Einkommensteuer beträgt ohne Berücksichtigung der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen 10.000 EUR. 20 % von 2.000 EUR – somit 400 EUR – sind bei der Steuerfestsetzung als Ermäßigung zu berücksichtigen. Die Steuerlast reduziert sich daher um 400 EUR auf insgesamt 9600 EUR.
Ein Essen-auf-Rädern-Service ist keine haushaltsnahe Dienstleistung. So lässt sich ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) zusammenfassen. Geklagt hatte ein Mahlzeitendienst, der verzehrfertige Speisen in die Haushalte liefert, aber nicht dort zubereitet.
Wie das FG ausführt, muss eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung gegeben sein. Umfasst sind alle Tätigkeiten, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts oder entsprechende Beschäftigte erledigt werden und in regelmäßigen Abständen anfallen. Das FG sieht insofern eine Verwandtschaft zwischen den Begriffen „haushaltsnah“ und „hauswirtschaftlich“. Bei einem Dienst, der verzehrfertige Mahlzeiten in den Haushalt anliefert, aber dort nicht zubereitet, fehlt das Merkmal „haushaltsnah“.
Hinweis: Voraussetzung für die Steuerermäßigung wäre somit, dass die Speisen nicht verzehrfertig angeliefert, sondern im Haushalt zubereitet werden. Nur dann käme eine Abzugsfähigkeit als haushaltsnahe Dienstleistung in Betracht.

Private Pkw-Nutzung: Nachträgliche Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt

Private Pkw-Nutzung: Nachträgliche Sonderausstattung bleibt unberücksichtigt
Überlässt Ihnen Ihr Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug oder nutzen Sie als Unternehmer einen dem Betriebsvermögen zugeordneten Pkw zu privaten Zwecken? In beiden Fällen müssen Sie den privaten Nutzungsanteil entweder pauschal nach der sogenannten 1%-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode versteuern. Bemessungsgrundlage für die 1%-Regelung ist der Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Sonderausstattung. In einem aktuellen Streitfall hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Frage beschäftigt, wann nachträglich eingebaute Sonderausstattungen bei der 1%-Regelung einzubeziehen sind.
Die Richter kamen zu dem Ergebnis, dass eine nachträglich eingebaute Flüssiggasanlage keine Sonderausstattung ist und folglich auch nicht in die Bemessungsgrundlage für die private Nutzung einbezogen wird. Eine Sonderausstattung liegt laut BFH nur dann vor, wenn das Fahrzeug bereits werkseitig im Zeitpunkt der Erstzulassung damit ausgestattet ist. Die Richter begründen ihre Entscheidung damit, dass der Gesetzgeber sowohl im Einkommen- als auch im Umsatzsteuergesetz auf das Merkmal des Zeitpunkts der Erstzulassung abstellt.

Nichterfüllung der Unterhaltspflicht: Kindergeld muss an Kind abgezweigt werden

Nichterfüllung der Unterhaltspflicht: Kindergeld muss an Kind abgezweigt werden
Unter bestimmten Voraussetzungen kann das Kindergeld unmittelbar an das Kind ausgezahlt werden. Das ist insbesondere der Fall, wenn der Kindergeldberechtigte dem Kind gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
Ob das Kindergeld tatsächlich direkt an das Kind abgezweigt wird, liegt im Ermessen der Familienkasse. Wenn jedoch der Kindergeldberechtigte überhaupt keinen laufenden Unterhalt zahlt, muss sie das Kindergeld direkt an das Kind abzweigen, wenn das Kind dies beantragt. Nach dem Urteilstenor des Bundesfinanzhofs wird das Ermessen der auszahlenden Behörde in einem solchen Fall auf null reduziert.
Hinweis: Wird der Kindergeldberechtigte rückwirkend zur Zahlung von Unterhalt an sein Kind verurteilt und beantragt deshalb rückwirkend Kindergeld, muss die Familienkasse den rückwirkend gezahlten Unterhalt im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung über den gleichzeitig gestellten Antrag des Kindes auf Abzweigung berücksichtigen.

Mindestangaben eines Fahrtenbuchs, BFH vom 13.11.2012

Es liegt kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch vor, wenn der Steuerpflichtige die unzureichenden Angaben im Fahrtenbuch selbst durch vom Arbeitgeber stammende Listen und Ausdrucke des Terminkalenders ergänzt und vervollständigt (BFA, Urteil vom 13.11.2012).
Urteilsfall:
Der Kläger war als Versicherungskaufmann nicht selbstständig tätig. Zur Ermittlung des geldwerten Vorteils aus der PKW-Überlassung (Firmenwagen) durch seinen Arbeitgeber wählte er die Fahrtenbuchmethode. Das Fahrtenbuch bestand aus handschriftlich geführten Grundaufzeichnungen; fortlaufende Fahrten nach Datum, Uhrzeit, Kilometerständen und gefahrenen Kilometern. Hinsichtlich der Angaben zu Reiseroute und Ziel war bei beruflich veranlassten Fahrten jeweils nur „Außendienst“ vermerkt. Die besuchten Personen, Firmen oder Behörden waren einer vom Arbeitgeber erstellten und durch den Kläger nicht abänderbaren Anlage zu entnehmen – ein elektronisch geführter Kalender der Kundentermine. Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht an, das Finanzgericht dagegen schon. Die hiergegen gerichtete Revision des Finanzamtes hatte Erfolg.

Urteilsgründe:
• Es genügt nicht, wenn nur allgemein und pauschal die betreffenden Fahrten im Fahrtenbuch als „Dienstfahrten“ bezeichnet werden.
• Die erforderlichen Mindestangaben können auch nicht durch anderweitige nicht im Fahrtenbuch selbst enthaltene Auflistungen (etwa den vom Arbeitgeber erstellten Listen und Ausdrucke des Terminkalenders) ersetzt werden.
• Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden,, um nachträgliche Einfügungen oder Änderungen auszuschließen oder als solche erkennbar machen.
• Neben Datum und Fahrtzielen ist jede einzelne berufliche Verwendung für sich und mit dem bei Abschluss der Fahrt erreichten Gesamtkilometerstand des Fahrzeugs aufzuführen; ebenso die jeweils aufgesuchten Kunden oder Geschäftspartner oder die konkreten Gegenstände der dienstlichen Verrichtung.
• Auch im Rahmen einer zusammenfassenden Eintragung bei einer einheitlichen beruflichen Reise sind die einzelnen Kunden oder Geschäftspartner im Fahrtenbuch in der zeitlichen Reihenfolge aufzuführen, in der sie aufgesucht werden.

Einkommensteuer: Zum „Wohnen am Beschäftigungsort“ bei doppelter Haushaltsführung

Eine Wohnung dient dem Wohnen am Beschäftigungsort, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen. Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung kann hiernach auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt (BFH, Urteil v. 26.6.2014 – VI R 59/13, NV; veröffentlicht am 19.11.2014).

Hintergrund: Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt ist und auch „am Beschäftigungsort wohnt“ (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 1 und 2 EStG).

Sachverhalt:
Der Kläger ist als Professor an einer Universität beschäftigt. Der Ort, an dem er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern lebt, liegt etwa 2 Stunden von seiner Arbeitsstätte entfernt. Aus diesem Grund hatte der Kläger ursprünglich eine Zweitwohnung in der Nähe der Universität. Diese gab er jedoch auf und bezog eine neue Zweitwohnung, die 83 km von der Universität, aber nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt liegt. Das Finanzamt erkannte eine doppelte Haushaltsführung nicht an, da die Zweitwohnung aufgrund der zu großen Entfernung nicht als Wohnung am Beschäftigungsort des Klägers angesehen werden könne. Die Entfernung zur Familienwohnung sei für die Wahl der Zweitwohnung zumindest mitbestimmend gewesen. Hiergegen wandte der Kläger ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung auch über in seinem Fachbereich sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er 3 bis 5 Mal pro Monat aufsuche. Das Finanzgericht gab der hiergegen erhobenen Klage statt (s. hierzu NWB-Nachricht v. 5.9.2013).

Hierzu führte der BFH weiter aus:
Der Senat hat in einer anderen Rechtssache bereits die Auffassung vertreten, dass eine Wohnung dem Wohnen am Beschäftigungsort dient, wenn sie dem Arbeitnehmer ungeachtet von Gemeinde- oder Landesgrenzen ermöglicht, seine Arbeitsstätte täglich aufzusuchen (BFH, Urteil v. 19.4.2012 – VI R 59/11).

Die Frage, ob die fragliche Wohnung diese Voraussetzungen erfüllt, kann nur aufgrund der Berücksichtigung und Würdigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalles beantwortet werden und ist insbesondere von den individuellen Verkehrsverbindungen zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte abhängig. Dabei ist naturgemäß die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein wesentliches, allerdings nicht allein entscheidungserhebliches Merkmal.

Nach dieser Maßgabe hat das Finanzgericht im Streitfall zu Recht festgestellt, dass die fragliche Wohnung des Klägers eine Wohnung am Beschäftigungsort im Sinne der doppelten Haushaltsführung darstellt. Der Kläger konnte seinen Arbeitsplatz in weniger als einer Stunde erreichen. Bei einer Entfernung von 83 km und einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde handelt es sich um eine in der heutigen Zeit übliche Pendelstrecke und Pendelzeit.

Im Streitfall hat sich der Kläger für die Zweitwohnung auch wegen der dort ansässigen Bibliotheken entschieden. Zu Recht hat das Finanzgericht diesen Aspekt dahingehend gewürdigt, dass für die Standortwahl auch ein weiterer beruflicher Grund eine maßgebliche Rolle gespielt hat. Wenn das Finanzgericht im Rahmen der Gesamtwürdigung demgegenüber dem Umstand, dass die Wohnung auch günstig zum Wohnort der Familie gelegen ist, eine mindere Bedeutung beigemessen hat, ist dies revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

Behinderungsbedingter Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung

Mehraufwendungen, die durch die Behinderung des Steuerpflichtigen veranlasst und zur behindertengerechten Umgestaltung seines individuellen Wohnumfelds erforderlich sind, sind abzugsfähig. Es bedarf für die Abzugsfähigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen der Behinderung und der Baumaßnahme. Nicht abziehbar sind daher Aufwendungen für Baumaßnahmen, für die Krankheit oder Behinderung nicht ursächlich sind und lediglich bei Gelegenheit eines behindertengerechten Umbaus
durchgeführt werden, so die Entscheidung des FG Baden-Württemberg.

Sachverhalt:
Streitig war, in welchem Umfang Aufwendungen für den behindertengerechten Umbau einer Dusche als außergewöhnliche Belastung abziehbar sind. Die Steuerpflichtige ist an Multipler Sklerose erkrankt und ließ im Streitjahr ihre Dusche umbauen. Die Dusche war danach bodengleich begehbar und mit einem Rollstuhl befahrbar. Die Duschkabine wurde innen komplett neu gefliest und mit einer neuen Tür versehen. Auch die Armaturen wurden erneuert. Der Hausarzt stellte der Steuerpflichtigen eine Bescheinigung aus, nach der, wegen schwerer Erkrankung mit Gangstörung … der rollstuhlgerechte Umbau der Dusche dringend erforderlich“ sei. Die Pflegekasse lehnte die Übernahme der Umbaukosten ab, da keine Pflegestufe bestehe. Daraufhin machte die Steuerpflichtige in ihrer Einkommensteuererklärung die Aufwendungen von rund 5.000 EUR als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung der
Aufwendungen ab.

Entscheidung:
Das FG gab der Klage statt. Es entschied, dass Mehraufwendungen für einen behindertengerechten Um- oder Neubau eines Hauses oder einer Wohnung als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein können, denn es sind größere Aufwendungen, als sie der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie gleichen Familienstandes erwachsen. Diese Aufwendungen sind weder durch den Grund- oder Kinderfreibetrag noch durch den Behinderten- und PflegePauschbetrag
abgegolten.
Die Notwendigkeit einer behindertengerechten Ausgestaltung des Wohnumfelds und damit die Zwangsläufigkeit der darauf entfallenden Mehrkosten aus tatsächlichen Gründen beruht nicht auf der frei gewählten Wohnsituation des Steuerpflichtigen, sondern auf seiner Krankheit oder Behinderung. Der behinderungsbedingte Mehraufwand steht dabei stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände in den Hintergrund tritt. Unerheblich ist auch, ob die der Krankheit oder Behinderung geschuldeten Mehrkosten im Rahmen eines Neubaus, der Modernisierung eines Altbaus oder des Umbaus eines bereits selbstgenutzten Eigenheims oder einer Mietwohnung entstehen.
Im Streitfall dienten die Aufwendungen für das Material und die Arbeitsleistung unmittelbar der Linderung der Beschwerden der Steuerpflichtigen. Abziehbar sind aber als notwendige Folgekosten auch die Aufwendungen für eine längere Tür, da anderenfalls die Dusche nicht mehr bestimmungsgemäß nutzbar wäre. Das Gleiche gilt für die Wandfliesen und die Armaturen, die durch den Ausbau der alten Duschwanne zumindest teilweise beschädigt wurden bzw. an die neue Tiefe der Dusche anzupassen waren. Die Entscheidung des FG ist rechtskräftig.
| Werden die Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt, entfällt damit die Praxishinweis ansonsten grundsätzlich mögliche Steuerermäßigung nach § 35a EStG für die mit dem Umbau der Dusche zusammenhängenden Handwerkerleistungen.

FUNDSTELLE
• FG Baden-Württemberg 19.3.14, 1 K 3301/12, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143762

Kindergeld während eines mehrjährigen Auslandsstudiums

Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt.

Sachverhalt
Streitig war, ob dem Steuerpflichtigen für seine in den USA studierende Tochter Kindergeld für den Zeitraum von zwei Jahren zusteht. Die Tochter absolvierte nach ihrem Abitur ein einjähriges Au-PairProgramm in den USA, welches einen Sprachkurs von zehn Stunden pro Woche umfasste. Während des Auslandsaufenthalts entschloss sie sich zu einem Studium in New York. Im Anschluss an das Au-Pair-Jahr studierte sie dort. Während ihres Auslandsaufenthalts stand der Tochter ihr ehemaliges Kinderzimmer im väterlichen Wohnhaus zur Verfügung. Dort hielt sie sich im Streitzeitraum jährlich jeweils mehrere Wochen auf, woraufhin das FG nach zuvor erfolglosem Einspruchsverfahren einen inländischen Wohnsitz und damit die Kindergeldberechtigung des Anspruchsberechtigten bejahte.
Entscheidung
Im Revisionsverfahren hob der BFH diese Entscheidung auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an die Vorinstanz zurück. Denn die Feststellungen des FG reichten nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Tochter des Anspruchsberechtigten im Streitzeitraum ihren Wohnsitz im Inland beibehalten hatte.
Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung behält ein Kind seinen Wohnsitz (§ 8 AO) in der Wohnung der Eltern im Inland im Regelfall nur dann bei, wenn es diese Wohnung zumindest überwiegend in den ausbildungsfreien Zeiten nutzt. Hierfür reichen bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten jedoch nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche regelmäßig nicht aus. Kinder, die sich zum Zwecke des Studiums für mehrere Jahre ins Ausland begeben, behalten ihren Wohnsitz bei den Eltern daher nur dann bei, wenn sie diese in ausbildungsfreien Zeiten nutzen.
Da die ausbildungsfreien Zeiten von der Art bzw. der Gestaltung des Studiums (z.B. Trimester), von länderspezifisch unterschiedlich ausgestalteten Semesterferien und auch von Anwesenheitsobliegenheiten (Seminar-/Hausarbeiten in der unterrichtsfreien Zeit, Examens-/Prüfungsvorbereitungen) abhängen können, kann eine Mindestdauer der Inlandsaufenthalte nicht verlangt werden. Erforderlich ist im Regelfall, dass die ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend im Inland verbracht werden und es sich um Inlandsaufenthalte handelt, die Rückschlüsse auf ein zwischenzeitliches Wohnen zulassen. Es muss, um einen inländischen Wohnsitz in diesen Fällen annehmen zu können, eine Beziehung zur elterlichen Wohnung vorhanden sein, die über die allein durch das Familienverhältnis begründete Beziehung hinausgeht und erkennen lässt, dass das Kind die elterliche Wohnung nach wie vor auch als seine eigene
betrachtet.
Der BFH stellte klar, dass bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehungen begründete Besuche regelmäßig nicht ausreichen. Dies ist bei lediglich kurzzeitigen Aufenthalten von zwei bis drei Wochen pro Jahr der Fall.

Praxishinweis:
Für Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in
einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat haben, auf den das Abkommen über den
Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) Anwendung findet, und die auch nicht im Haushalt eines
Berechtigten i.S. des § 62 EStG leben, wird kein Kindergeld gewährt. Das Existenzminimum dieser Kinder
wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine
unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen.

FUNDSTELLE
• BFH 25.9.14, III R 10/14, astw.iww.de, Abruf-Nr. 143763

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